§ 40 Abs. 4 SGB XI - Wohnumfeldverbesserung

Die Wohnung, in der Sie bleiben wollen
Die meisten Stürze passieren im eigenen Bad und im eigenen Flur. Ein Haltegriff kostet 80 Euro, eine bodengleiche Dusche 4.000 - und die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme dazu, ab Pflegegrad 1.
Zuschuss der Pflegekasse
4.180 € je Maßnahme
Ab Pflegegrad 1. Mehrfach möglich, wenn sich die Pflegesituation ändert. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt erhöht sich der Betrag.
Was so etwas kostet
Spannen aus Berliner Angeboten, ohne Gewähr. Der Balken zeigt, wie weit der Zuschuss von 4.180 € reicht - die Linie darauf ist die Zuschussgrenze.

Bad
Badewanne raus, bodengleiche Dusche rein
3.200 € bis 6.200 €
Kerbe: Zuschussgrenze 4.180 €
Der häufigste Umbau. Über dem Zuschuss zahlt man selbst dazu.

Bad und WC
Haltegriffe, Duschsitz, WC-Erhöhung
250 € bis 900 €
Kerbe: Zuschussgrenze 4.180 €
Kleine Beträge, große Wirkung. Oft an einem Vormittag erledigt.

Flur
Handlauf über die ganze Wohnungslänge
400 € bis 950 €
Kerbe: Zuschussgrenze 4.180 €
Wo der Weg zum Bad nachts lang ist, ist das oft wichtiger als das Bad selbst.

Eingang
Rampe oder Schwellenausgleich, zweiter Handlauf
600 € bis 2.500 €
Kerbe: Zuschussgrenze 4.180 €
Im Mietshaus braucht es die Zustimmung der Vermieterin - wir schreiben das Anschreiben.
Wie wir vorgehen
Wir gehen mit Ihnen durch jeden Raum und schreiben auf, was stört. Daraus wird eine Liste mit Kostenschätzung, geordnet nach Dringlichkeit. Den Antrag an die Kasse stellen wir mit - inklusive der Begründung, die dort erwartet wird.
- Wohnungsbegehung
- Raum für Raum, mit Ihnen. Etwa 90 Minuten.
- Befundliste
- Was stört, was hilft, was es kostet - nach Dringlichkeit geordnet.
- Angebote
- Wir fragen Betriebe aus dem Bezirk an, die so etwas regelmäßig machen.
- Antrag
- Formular, Kostenvoranschlag, Begründung. Wir schicken es ab.
- Nach dem Umbau
- Wir schauen noch einmal vorbei, ob es so funktioniert, wie gedacht.
Zur Miete wohnen
Auch Mieter dürfen umbauen: Sie brauchen die Zustimmung der Vermieterin, und die darf sie nur aus wichtigem Grund verweigern (§ 554 BGB). Wir formulieren das Schreiben.
